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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) DOB Rent

1. Vertragsschluss

Der Mietvertrag kommt ausschließlich zwischen der Vermieterin, der DOB Besitzgesellschaft GmbH (Amtsgericht Wuppertal HRB 29189), Zamenhofstr. 15, 42109 Wuppertal, diese vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Mergim Dobrinjanca, ebenda und dem im Vertrag genannten Mieter zustande.

Der Vertragsschluss erfolgt durch Unterzeichnung des Vertrags vor Ort am Geschäftssitz der Vermieterin.

Anfragen im Internet oder telefonisch sind unverbindlich und stellen keinen Vertragsschluss, sondern lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar.

Reine Preisanfragen und darauf gerichtete Antworten sind sowohl hinsichtlich der Verfügbarkeit und auch hinsichtlich der genannten Preise stets unverbindlich.

Verbindliche Anfragen oder Reservierungen sind erst gültig, wenn diese von der Vermieterin in Textform (z.B. per E-Mail) bestätigt wurden. Zur wechselseitigen Kommunikation per E- Mail darf dabei nur die Emailadresse info@dob-rent.de benutzt werden. Aussagen oder Erklärungen von anderen Emailadressen als der vorbezeichneten sind dagegen nicht verbindlich.

Im Vertrag wird die Dauer der Nutzung / Mietzeit verbindlich vereinbart. Das weitere regelt der Vertrag zwischen Vermieterin und Mieter.

2. Vertragsgegenstand

Die Vermieterin verpflichtet sich, das Fahrzeug im Zeitpunkt der Anmietung den Regeln der Technik und den Vorgaben des Herstellers entsprechend gewartet und instandgehalten bereitzustellen.

Die Fahrzeuge sind entsprechend der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen versichert. Über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinausgehender Versicherungsschutz wird zwischen Vermieterin und Mieter (individual-) vertraglich vereinbart.

3. Preise / Kosten

Preise werden zwischen Vermieterin und Mieter jeweils individuelle vereinbart. Eine (auch mehrmalige) Anmietung zum gleichen Preis erzeugt keinen Anspruch und keine Regel auf erneute Gewährung des gleichen Preises.

Alle Preise verstehen sich einschließlich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

Preisänderung zwischen den Anmietungen bleiben vorbehalten.

Will ein Mieter eine Miete verlängern, so gelten die im Zuge der Verlängerung vereinbarten Preise. Die Vermieterin wird im Falle einer Preisänderung zum Ausgangsvertrag den neuen Preis in Textform bestätigen. In jedem Fall ist das Fahrzeug am Ende jeder Mietzeit (also auf jeden Fall am Ende der vertraglich vereinbarten Erstmietzeit und danach am Ende jeder Verlängerung) am Geschäftssitz der Vermieterin vorzuführen. Hiervon kann in beiderseitiges Einvernehmen abgewichen werden, was für die Vermieterin erst durch Bestätigung in Textform von der Emailadresse info@dob-rent.de Gültigkeit erlangt.

Den Mieter trifft die Verpflichtung die im Laufe der Miete die Nachbetankung durchzuführen und die dafür anfallenden Kosten der Betankung auf eigene Rechnung zu begleichen. Die durchgeführten Betankungen sind durch Vorlage der Belege nachzuweisen. Das Fahrzeug wird vollgetankt an den Mieter übergeben. Die Rückgabe hat ebenfalls vollgetankt (mit der richtigen Kraftstoffsorte) zu erfolgen. Das weitere regelt der zwischen der Vermieterin und dem Mieter geschlossene Vertrag.

4. Zahlung

Die Zahlung erfolgt wahlweise in bar oder unbar unmittelbar im Zuge des Vertragsschlusses.

Erfolgt eine Verlängerung des Mietvertrages so ist der Preis für die Verlängerung grundsätzlich sofort, ab Vereinbarung der Verlängerung, fällig und zu entrichten. Das auf die Verlängerung entfallende Entgelt ist dabei sofort in bar oder per Echtzeitüberweisung oder per PayPal zu zahlen. In jedem Fall hat die Zahlung so zu erfolgen, dass eine sofortige Wertstellung zu Gunsten der Vermieterin erfolgt, also der Zahlungseingang sofort ersichtlich ist.

Andere Zahlungsmethoden als die vorgenannten gibt die Vermieterin nach eigenem Ermessen frei. Sollte im Laufe des Vertrages die eine oder andere Zahlungsmethode aus Gründen, die die Vermieterin nicht zu vertreten hat nicht mehr zur Verfügung stehen, so besteht seitens des Mieters kein Anspruch darauf, dass die Vermieterin hierfür entsprechenden Ersatz anbietet.

Weitergehende bzw. abweichende Zahlungsmodalitäten können zwischen der Vermieterin und dem Mieter im Vertrag vereinbart werden.

Sollten im Laufe der Miete oder im Hinblick auf eine Verlängerung der Miete zwischen der Vermieterin und dem Mieter abweichende Vereinbarungen (auch mündlich bzw. fernmündlich) getroffen werden, so gelten diese erst ab Bestätigung durch die Vermieterin in Text- oder Schriftform.

5. Rückgabe / Ende der Nutzung

Der Vertrag endet mit dem im Vertrag genannten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die auf die Überschreitung der Nutzungsdauer entfallenden Kosten fallen in einer der im Mietvertrag vereinbarten entsprechenden Höhe an (Nutzungsentschädigung) und sind vom Mieter zu tragen.

Mit Ablauf der Nutzungs- bzw. Mietdauer ist das Fahrzeug vom Mieter in gereinigtem Zustand (innen und außen) an die Vermieterin zurückzugeben, und zwar, soweit nicht anders vereinbart, am Geschäftssitz der Vermieterin, unter Aushändigung sämtlicher überlassener Schlüssel und Papiere.

6. Haftungsreduzierung

Der im Vertrag angegebene Selbstbehalt begrenzt im Schadensfall den vom Mieter zu zahlenden Betrag auf die Höhe des Selbstbehalts. Die Vermieterin wird dem Mieter also im Fall des Eintritts eines Schadens nur den Selbstbehalt berechnen.

Diese Haftungsreduzierung entfällt allerdings dann, wenn der Mieter (oder ein weiterer zugelassener Fahrer) den Fahrzeugverlust oder den Fahrzeugschaden vorsätzlich verursacht haben. Wenn der Mieter den Fahrzeugverlust oder Fahrzeugschaden grob fahrlässig verursacht hat, dann ist die Vermieterin berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verstoßes entsprechenden (weitergehenden) Umfang in Anspruch zu nehmen, die durch die Höhe des Gesamtschadens begrenzt ist. Gleiches gilt, wenn Sie eine Vertragspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Hierzu zählen insbesondere Ihre Verpflichtungen im Schadensfall.

Die Haftungsreduzierung entfällt nicht, wenn die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Schadens noch für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der Haftungsreduzierung ursächlich ist.

Es bleibt Ihnen in jedem Fall nachgelassen nachzuweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorlagen oder dass der Schaden dem Grunde oder der Höhe nach nicht bzw. nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.

7. Sicherheitsleistung / Kaution

Grundsätzlich vermieten wir unsere Fahrzeuge nur gegen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung / Kaution. Diese orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls, liegt jedoch in der Regel nie unterhalb des im Vertrag vereinbarten Selbstbehalts im Schadensfall.

Sollte die Sicherheitsleistung in anderer Form als Bargeld hinterlegt worden sein, so sind wir berechtigt die entsprechenden Sicherheiten zu verwerten. Fälligkeit tritt dabei mit Feststellung des Vorliegens eines Fahrzeugschadens oder Fahrzeugverlustes ein. Sie sind nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 286 BGB) zuvor in Verzug zu setzen. Im Regelfall verbleiben Ihnen also wenigstens 14 Tage, die Verwertung der Sicherheiten durch Zahlung abzuwenden.

8. Fahrerlaubnis

Der Mieter versichert, dass er über eine gültige Fahrerlaubnis für dieses Fahrzeug verfügt und er einem Fahrverbot nicht unterliegt. Der Führerschein ist bei Anmietung vorzulegen und wird in Kopie zu den Unterlagen die Anmietung betreffend genommen. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter umgehend zu informieren, wenn ihm während der Mietdauer die Fahrerlaubnis, auch vorläufig, entzogen oder gegen ihn ein Fahrverbot verhängt wird. Er verpflichtet sich während der Dauer solcher Führerscheinmaßnahmen das Fahrzeug nicht zu führen.

9. Nutzung des Fahrzeugs

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und die Betriebsanleitung sowie sonstige Hinweise des Herstellers zu beachten. Werden Wartungen oder Reparaturarbeiten erforderlich, wird er sich unverzüglich, sofort mit dem Vermieter in Verbindung setzen und nach dessen Anweisungen verfahren; Eine Weiterfahrt bzw. weitere Nutzung darf nur auf ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters erfolgen. Der Vermieter wird diese ausschließlich in Textform erteilen. Mündliche Angaben sind unverbindlich.

Der Mieter wird bei der Nutzung des Fahrzeugs die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie die Gebote der Technik beachten und Fahrten unterlassen, die zu einer übermäßigen Beanspruchung oder Beeinträchtigung des Fahrzeugzustandes führen können.

Es ist dem Mieter untersagt, das gemietete Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln (Drogen) oder unter dem Einfluss von Medikamenten, die die Reaktionsfähigkeit oder die Wahrnehmung beeinflussen, zu führen.

Der Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln (Drogen) und Rauchen im Fahrzeug ist untersagt.

Abschließend wird der Mieter darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug stets verschlossen und unter Nutzung aller Sicherheitsvorrichtungen auf dafür vorgesehenen Parkflächen abzustellen ist. Alle Türen, Fenster, Schiebedächer, o.ä. haben dabei geschlossen zu sein. Haustiere dürfen bei der Abstellung (auch nicht kurzfristig) nicht im Auto verbleiben. Bei Cabriolets ist das Dach, auch bei kurzfristiger Abstellung des Fahrzeugs, stets vor Verlassen des Fahrzeugs, vollständig zu Verschließen und zu verriegeln.

10. Verhalten im Schadensfall

Bei Unfällen verpflichtet sich der Mieter umgehend / sofort die Polizei zu verständigen und auf eine polizeiliche Unfallaufnahme hinzuwirken und unabhängig davon alle Beweise (insbesondere Namen von Geschädigten und Zeugen, Fotos von der Unfallstelle, Fotos von den sichtbaren Beschädigungen an den Unfallbeteiligten Fahrzeugen und durch den Unfall geschädigten Sachen.) zu sichern.

Er verpflichtet sich außerdem weitere Beweise die für die Wahrung der Rechte des Mieters zweckdienlich sein könnten ebenfalls soweit möglich zu sichern. Die Sicherung hat insbesondere durch die Anfertigung von Lichtbildern sowie die Notierung von Namen zu erfolgen.

Der Mieter verpflichtet sich eine Kamera oder ein Mobiltelefon mit Kamera während der Fahrt stets mit sich zu führen Stift und Papier befinden sich im Handschuhfach des Fahrzeugs.

Ein Schuldeingeständnis oder ähnliches gegenüber Unfallbeteiligten Personen, Zeugen oder der Polizei oder Dritten ist dem Mieter untersagt. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass ein derartiges Verhalten dazu führen kann, dass der Versicherer ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei wird bzw. geleistete Zahlungen vom Vermieter zurückfordern kann.

Etwa daraus entstehende Kosten fallen in voller Höhe dem Mieter zur Last, wobei es dem Mieter im Einzelfall nachgelassen ist nachzuweisen, dass der Schaden auch bei vertragsgemäßem Verhalten in gleicher Höhe entstanden wäre.

Der Mieter wird den Vermieter unverzüglich über sämtliche Umstände des Unfalls informieren; Punkt 9 gilt für diesen Fall entsprechend.

Der Mieter wird nach Kräften bei der Klärung des Unfallhergangs mitwirken, insbesondere gegenüber Versicherungen, Behören und Gerichten. Dabei ist er zu fristgemäßen, vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter sämtliche aus einem Schadenfall entstehenden Sach- und Vermögensschäden zu ersetzen, soweit diese nicht von Dritten getragen werden. Dies gilt insbesondere auch für den Falls, dass Schäden entstanden sind, weil der Mieter seinen vorgenannten Informations- und Erklärungspflichten nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen ist, wobei es dem Mieter im Einzelfall nachgelassen ist nachzuweisen, dass der Schaden auch bei vertragsgemäßem Verhalten in gleicher Höhe entstanden wäre. . Soweit wirtschaftlich sinnvoll, wird der Verleiher zur Abdeckung solcher Schäden eine bestehende Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen. Die daraus resultierende Prämienerhöhung ist vom Mieter auf Aufforderung und gegen Nachweis zu erstatten.

11. Laufende Kosten / weitergehende Nutzungskosten

Der Mieter verpflichtet sich, die Reparaturkosten zu tragen, die von ihm schuldhaft veranlasst worden sind, etwa durch übermäßige Nutzung des Fahrzeugs oder dessen falsche Bedienung. Dabei hat sich der Vermieter eine eventuelle Wertverbesserung („neu für alt“) anrechnen zu lassen.

Der Mieter kann die Begutachtung des Fahrzeugs verlangen. Für den Fall seiner Einstandspflicht hat er auch die Kosten der Begutachtung zu tragen. Der Vermieter wird das Gebot der Wirtschaftlichkeit dabei beachten.

Die Auswahl des Gutachters obliegt dem Vermieter. Auf Verlangen hat der Vermieter das Fahrzeug für eine zweite Begutachtung durch den Mieter zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Kosten gilt das Vorgesagte entsprechend.

Der Vermieter verpflichtet sich für die Leihdauer die Kosten für Kfz-Steuer, Kfz- Haftpflichtversicherung, Öl und anfallende Inspektionen zu übernehmen, die Vornahme entsprechender Arbeiten erfolgt ausschließlich am Geschäftssitz der Vermieterin.

12. Rechtliche Hinweise

Der Mieter ist damit einverstanden, dass, das Auto per GPS-Livetracking überwacht wird.

Bei Verstößen gegen die StVO haftet der Mieter zu 100 %, Buß- oder Verwarnungsgelder sind von ihm zu tragen. Er ermächtigt die Vermieterin bereits jetzt auf Verlangen seinen Namen und seine Anschrift im Fall des Verdachts eines Verkehrsverstoßes herauszugeben.

Auslandsfahrten sind Genehmigungspflichtig! Eine Genehmigung des Vermieters ist in Textform einzuholen. Mündliche bzw. telefonische Angaben sind stets unverbindlich.

Es wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich nur der Mieter als Fahrer zugelassen ist. Für den Fall, dass mit Zustimmung der Vermieterin im Vertrag weitere Fahrer eingetragen sind, gelten für alle übrigen Fahrer die vorgenannten Auflagen und Beschränkungen ebenfalls im vollen Umfang. Der Mieter auf die vorgenannten Auflagen und Beschränkungen hinzuweisen und deren Einhaltung zu überwachen.

Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass ein ausländischer Führerschein in Deutschland höchstens 6 Monate lang benutzt werden darf. Eine Benutzung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach Ablauf von 6 Monaten stellt in der Regel ein Fahren OHNE Fahrerlaubnis dar.

Die Benutzung des angemieteten Fahrzeugs mit einer solchen Fahrerlaubnis ist ausdrücklich nicht gestattet. Auch insoweit hat der Mieter die weiteren eingetragenen Fahrer entsprechend hinzuweisen und zu überwachen.

Sollten in Bezug aus alles Vorstehende rechtliche Unklarheiten oder Fragen bestehen, so wird darauf hingewiesen, dass dieser Vertrag keinen verbindlichen rechtlichen Rat darstellt. Dem Mieter wird für den Fall von rechtlichen Fragen oder Unklarheiten dringend angeraten vor Fahrtantritt qualifizierten Rechtsrat einzuholen.

13. Datenschutzerklärung / Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten

Wir verarbeiten und speichern zur Durchführung und Abwicklung der mit unseren Kunden bestehenden Vertragsverhältnisse Ihre personenbezogenen Daten.

Wegen der weiteren Einzelheiten verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung, die Sie unter

https://dob-rent.de/datenschutzerklaerung/ jederzeit einsehen und abrufen können.

(Alle Rechte vorbehalten, Abdruck oder Vervielfältigung (auch auszugsweise) nur mit ausdrücklicher Genehmigung; DOB-Rent, Stand Juli 2022)

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